Die Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
»Freunde des Museums im Zeughaus Vechta e.V.«

2. Der Sitz des Vereins ist Vechta.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist im Vereinsregister.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO, nämlich die Förderung kultureller Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstig werden.

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Museums im Zeughaus:

• bei der Sammlung und Erhaltung von Zeugnissen zur Geschichte, Kultur- und Militärgeschichte und Volkskunde der ehemaligen Zitadelle Vechta, der Stadt Vechta, der Region des Oldenburger Münsterlandes und des Landes Niedersachsen, besonders in der Zeit des Barocks;

• bei der Wahrnehmung seines Bildungsauftrages in den Bereichen der Heimatgeschichte, Landesgeschichte und Volkskunde unter historisch-politischen, militär-, rechts-, wirtschafts- und sozialgeschichtlichen und kulturellen Aspekten;

• bei der Vertiefung und Stärkung des geschichtlichen und staatsbürgerlichen Bewußtseins der Bevölkerung in Bezug auf heimat- und landesgeschichtliche Entwicklungen;

• bei der Wahrnehmung seines Bildungsauftrages im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit sowie seiner Forschungs- und Publikationstätigkeit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a) die Wahrnehmung eines Bildungsauftrages in den Bereichen:

• Aktivierung der Öffentlichkeitsarbeit in Form von Veranstaltungen zur Volksbildung wie Sonderausstellungen, Führungen, Vorträge, Exkursionen;

• Verstärkung der museumspädagogischen Arbeit im Hinblick auf Kindergärten, Vorschulen und Schulen sowie Kinder- und Jugendgruppen;

• Unterstützung der Forschungs- und Publikationsfähigkeit;

b) jegliche Unterstützung des Sammlungs-, Erhaltungs- und Präsentationsauftrages des Museums im Zeughaus, insbesondere durch die Bereitstellung von Geldmitteln aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden

• zur Förderung der Sammeltätigkeit

• zur Vertiefung der Beziehungen zu anderen Bildungs- und Forschungsinstituten.

§ 4 Zweckbindung der Mittel

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Vereinszwecke ( § 3 ) zu unterstützen bereit ist.

2. Die Beitrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben, der über sie entscheidet. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Kündigung. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand ausgesprochen werden.

4. Hat ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen oder trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag für ein Jahr nicht bezahlt, kann es mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Vorstandsbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

5. Über die Ernennung von Personen, die sich um die Aufgaben des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beiträge und Spenden

Die Mitglieder zahlen Beiträge in der Höhe, zu der sie sich verpflichtet haben. Über die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Betrag ist im 1. Quartal fällig.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die im ersten Quartal abgehalten werden sollte.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn nach Ansicht des Vorstandes hierzu ein Anlaß besteht oder diese mindestens von einem Drittel der Vereinsmitglieder verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einberufung kann zusätzlich in einer öffentlichen Tageszeitung bekannt gemacht werden, und zwar bei gleicher Einladungsfrist.

4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern diese Satzung oder gesetzliche Bestimmungen es nicht anders vorschreiben, mit der einfachen Mehrheit der erschienen oder durch Bevollmächtigte vertretene Mitglieder.

6. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens fünf Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Die Vertretung des Vereins nach außen kann nur von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte weiter. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, nimmt die nächste Mitgliederversammlung die ergänzende Zuwahl für den Rest der Amtsperiode vor.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse können – wenn kein Mitglied widerspricht – bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich abgefaßt werden.

§ 10 Teilnahme des Museumsleiters an den Vorstandssitzungen

Der Museumsleiter ist berechtigt, beratend an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

§ 11 Beirat

Durch die Mitgliederversammlung kann ein Beirat bestellt werden. Er hat eine beratende Funktion.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Satzungsänderung

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist die Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

1. Der Beschluss über die Auflösung kann nur gefasst werden, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung unter ausdrücklichem Hinweis auf diesen Tagesordnungspunkt mit vierwöchiger Frist erfolgt ist. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann dann mit Zweidrittelmehrheit der in dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefaßt werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Vechta, die es für das Museum im Zeughaus im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Vechta, 17. November 1997